Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_430/2023 vom 23. Februar 2024

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Das Bundesgericht beschäftigte sich mit einem Fall aus dem Bereich des internationalen Sportschiedsverfahrens. Ein professioneller Fußballverein (B.________) aus Ungarn hatte im Jahr 2020 einen Arbeitsvertrag mit einem russischen Fußballspieler (A.________) abgeschlossen. Gemäß Artikel 49 des Vertrages sollten eventuelle Streitigkeiten zuerst außergerichtlich geklärt werden, und falls dies nicht möglich war, sollten sie vor dem Arbeits- und Verwaltungsgericht ausgetragen werden. Das Schiedsgericht des Sports (CAS) sollte nur für andere Streitigkeiten zwischen den Parteien zuständig sein. Im Januar 2021 informierte der Verein den Spieler, dass er nur noch in der Reservemannschaft spielen würde und sein Gehalt um 50% gekürzt werde. Der Spieler widersprach dieser Entscheidung und kündigte schließlich seinen Vertrag im Juni 2021. Der Spieler reichte daraufhin eine Klage bei der FIFA zur Zahlung ausstehender Gehälter und einer Entschädigung ein. Der Verein argumentierte, dass die FIFA nicht zuständig sei und der Fall vor einem staatlichen ungarischen Gericht entschieden werden sollte. Die FIFA-Kammer für Streitbeilegung entschied teilweise zugunsten des Spielers. Der Verein legte daraufhin beim Internationalen Sport-Schiedsgericht (CAS) Berufung ein, das die Zuständigkeit der FIFA-Kammer für Streitbeilegung ablehnte. Der Spieler reichte daraufhin eine zivilrechtliche Beschwerde vor dem Bundesgericht ein. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung des CAS. Das Gericht stellte fest, dass die Entscheidung des CAS, dass die FIFA-Kammer für Streitbeilegung nicht zuständig ist, auf einer korrekten Auslegung der Vertragsklausel basiert. Der Spieler konnte nicht nachweisen, dass der CAS gegen das Gesetz verstoßen hatte. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass es bei einem Schiedsverfahren nicht darum geht, den Fall vollständig neu zu bewerten, sondern nur zu untersuchen, ob die Argumente des Spielers gegen die Entscheidung des CAS gerechtfertigt sind. Den Anforderungen an eine ausreichende Begründung für eine zivilrechtliche Beschwerde wurde nicht entsprochen, daher wurde die Beschwerde abgewiesen. Der Spieler wurde verpflichtet, die Gerichtskosten zu tragen und dem Verein eine Entschädigung zu zahlen. Das Urteil des Bundesgerichts gilt als endgültig und bindend.