Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_872/2022 vom 6. Juni 2023

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Das Bundesgerichtsurteil betrifft einen Fall im Zusammenhang mit einem Scheidungsurteil und der Vollstreckung des Besuchsrechts eines Elternteils. Die Beschwerdeführerin beantragte vor dem Obergericht die Ausrichtung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren. Das Obergericht wies den Antrag auf Parteientschädigung ab, da dieser nicht beziffert wurde. Es gewährte jedoch die unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren, jedoch nicht im Beschwerdeverfahren, da dieses als aussichtslos eingestuft wurde. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass das Bezifferungserfordernis für den Antrag auf Parteientschädigung gesetzlich vorgesehen sei und dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen nicht erfüllt habe, da sie den Betrag nicht angegeben habe. Das Bundesgericht bestätigte auch die Entscheidung des Obergerichts, dass die Beschwerde im Beschwerdeverfahren als aussichtslos anzusehen war und daher keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden musste. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und legte die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin auf. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt.