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Der Sachverhalt dieses Bundesgerichtsurteils betrifft einen kosovarischen Staatsangehörigen, der 2016 in die Schweiz eingereist ist und eine Aufenthaltsbewilligung für den Familiennachzug erhalten hat. Der Mann wurde wegen Verkehrsverstößen mehrmals strafrechtlich verurteilt und hat während der Zeit seines Aufenthalts in der Schweiz mehrfach Sozialhilfe erhalten. Seine Ehefrau und seine gemeinsame Tochter leben seit Januar 2020 in Italien. Der Mann hat beim kantonalen Amt für Bevölkerung des Kantons Vaud einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestellt, der jedoch abgelehnt wurde. Er hat gegen diese Entscheidung Rechtsmittel eingelegt, die jedoch vom kantonalen Gericht ebenfalls abgewiesen wurden. In seiner Beschwerde ans Bundesgericht macht der Mann geltend, dass sein Verbleib in der Schweiz im Rahmen des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe a des Ausländergesetzes (LEI) (Recht auf Aufenthaltsbewilligungsverlängerung nach Auflösung der Ehe) zu berücksichtigen sei und dass er die Integrationskriterien gemäß Artikel 58a LEI erfülle. Das Bundesgericht weist die Beschwerde jedoch ab, da es die Kriterien für eine gelungene Integration nicht als erfüllt ansieht. Das Gericht führt aus, dass der Mann finanzielle Probleme hatte, mehrfach arbeitslos war und Schulden hatte, die er nicht effektiv und kontinuierlich zurückgezahlt hat. Darüber hinaus wurden zwei Verkehrsverstöße festgestellt, die jedoch nicht ausreichen, um ein erhöhtes Risiko für die Sicherheit und Ordnung des Landes zu rechtfertigen. Das Bundesgericht weist auch darauf hin, dass soziale Bindungen und Vereinsaktivitäten des Mannes in der Schweiz nicht ausreichend nachgewiesen wurden. Der Rekurs wird daher abgewiesen und der Mann wird zur Zahlung der Gerichtskosten verpflichtet.