Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_698/2022 vom 21. Juni 2023

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Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Steuerpflichtige wurde dazu verpflichtet, die von ihr getragenen Produktionskosten als Mehrwertsteuer zu entrichten. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die MWST-Branchen-Info 01, nach der die Produktionskosten als Entgeltsminderung zu qualifizieren sind. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass zwischen der Steuerpflichtigen und den Urproduzenten keine Erntepauschale vereinbart wurde und dass die Urproduzenten das Risiko unerwartet hoher Produktionskosten zu tragen hatten. Die Steuerpflichtige legte allgemeine Bestreitungen vor, ohne die Beweiswürdigung der Vorinstanz im Detail anzufechten. Daher sind die vorinstanzlichen Feststellungen zum Sachverhalt verbindlich und das Bundesgericht wendet das Bundesgesetz von Amtes wegen an.