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Das Urteil handelt von einem Beschwerdeführer, der beim Sportamt der Stadt Zürich eine Bewilligung zur Erteilung von Privatschwimmkursen im Hallenbad B._ beantragt hat. Das Sportamt hat diesem Antrag jedoch nicht stattgegeben und dem Beschwerdeführer stattdessen die Nutzung anderer Hallenbäder angeboten. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Entscheidung geklagt, jedoch blieben seine Rechtsmittel erfolglos. Im vorliegenden Urteil beschäftigt sich das Bundesgericht mit der Frage, ob die Bewilligungspflicht für Privatschwimmkurse im Hallenbad B._ die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt. Das Gericht stellt fest, dass das Hallenbad B._ zum Verwaltungsvermögen der Stadt Zürich gehört und die Stadt daher das Recht hat, die Nutzung dieses Hallenbades zu regeln. Es wird auch argumentiert, dass die Bewilligungspflicht eine gerechtfertigte Maßnahme ist, um das begrenzte Angebot an Hallenbädern in der Stadt Zürich gerecht zu verteilen. Schließlich wird entschieden, dass keine Ungleichbehandlung zwischen dem Beschwerdeführer und der E._ AG vorliegt, die bereits eine Bewilligung zum Betrieb einer Schwimmschule im Hallenbad B.__ hat. Daher wird die Beschwerde abgewiesen und der Beschwerdeführer muss die Gerichtskosten tragen.