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Das Bundesgerichtsurteil betrifft einen Fall, in dem B. eine Baubewilligung für den Abriss eines Wohnhauses mit angebauter Scheune und den Neubau eines Wohnhauses beantragt hat. Das Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone und in einem Landschaftsschutzgebiet. Die Baubewilligung wurde von den zuständigen Behörden erteilt, was von der Stiftung A. angefochten wurde. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass das geplante Gebäude nicht die wesentlichen Merkmale des vorherigen Gebäudes erfülle und somit nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfülle. Das Bundesgericht stellte fest, dass das geplante Gebäude in Umfang, äußerem Erscheinungsbild und Zweckbestimmung stark vom bestehenden Gebäude abweiche. Es entschied, dass die Wesensgleichheit der Baute nicht gewahrt blieb und die Baubewilligung aufgehoben werden muss. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdegegner auferlegt.