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Die Apotheke A._ AG hat gegen das Bundesamt für Gesundheit (BAG) Beschwerde eingereicht, da ihr mitgeteilt wurde, dass das Kapitel 70.02. der Liste der pharmazeutischen Spezialitäten (SL) ab Januar 2023 gestrichen werden soll. Das Bundesverwaltungsgericht trat jedoch auf die Beschwerde nicht ein. Die Apotheke A._ AG hat daraufhin Beschwerde vor dem Bundesgericht eingereicht und argumentiert, dass die Mitteilung des BAG eine anfechtbare Verfügung darstellt. Das Bundesgericht erklärt, dass die Mitteilung des BAG als anfechtbare Verfügung qualifiziert werden muss und weist den Fall zur erneuten Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurück.