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Das Bundesgerichtsurteil betrifft einen Streit um die Zuständigkeit der Gerichte in einem Vertragskonflikt. Der Kläger, A._, hatte mit der Beklagten, B._ SA, einen Vertrag über Dienstleistungen abgeschlossen, in dem eine Gerichtsstandsklausel enthalten war, die entweder das Gericht in Zürich oder den Wohnsitz des Auftraggebers in der Schweiz als Zuständigkeitsort festlegte. Der Kläger behauptet, er habe Schäden erlitten, die aufgrund eines Klimaunfalls in seinem Anwesen entstanden seien, und verlangt Zahlungen von den beklagten Unternehmen. Die Beklagte behauptet, dass die Gerichte in Zürich zuständig seien, während der Kläger die Zuständigkeit der Gerichte in Genf geltend macht. Das Gericht entschied, dass die Gerichtsstandsklausel wirksam sei und den Gerichtsstand in Zürich bestimme, und dass diese Klausel Vorrang vor dem Gerichtsstand der Klägergemeinschaft habe. Der Kläger legte Rechtsmittel ein, das vom Bundesgericht abgewiesen wurde. Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des vorherigen Gerichts und hielt fest, dass die Gerichtsstandsklausel wirksam sei und den Zuständigkeitsort in Zürich festlege.