Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Der vorliegende Fall betrifft den Beschuldigten A.__, der wegen sexueller Handlungen mit Kindern, versuchter sexueller Handlungen mit Kindern und pornografischer Handlungen angeklagt ist. Ihm wird unter anderem vorgeworfen, zwischen 2017 und 2021 sexuell konnotierte Gespräche und Nachrichten mit minderjährigen Jungen und Mädchen ausgetauscht zu haben, von denen einige seine ehemaligen Schüler waren. Es wird ihm auch vorgeworfen, versucht zu haben, intime Fotos von ihnen zu bekommen, einige von ihnen an den Oberschenkeln oder im Genitalbereich berührt zu haben. Laut psychiatrischem Gutachten leidet der Beschuldigte an einer Persönlichkeitsstörung mit unreifen und histrionischen Merkmalen sowie an einer pädophilen Paraphilie vom Hebephilie-Typ. Es wird angenommen, dass das Risiko einer kurzfristigen Wiederholung ähnlicher Taten gering ist, wenn der Beschuldigte bei seinen Eltern wohnt und einer sozialen Therapie folgt. Dies wird jedoch als vorübergehender externer Schutzfaktor angesehen und das Risiko einer Rückfallstatistik wird langfristig als mittel- bis hoch eingestuft.
Der Beschuldigte wurde vorläufig inhaftiert und ihm wurden verschiedene Ersatzmaßnahmen auferlegt, darunter die Verpflichtung, bei seinen Eltern zu wohnen und sich einem therapeutischen und sozialen Betreuungsprogramm zu unterziehen. Außerdem wurde ihm jeglicher Kontakt zu Minderjährigen untersagt. Allerdings wurde er mehrmals dabei erwischt, gegen diese Maßnahmen verstoßen zu haben, indem er freiwillig an Veranstaltungen teilnahm und Kontakt zu minderjährigen Personen hatte. Dies führte zur Anordnung seiner erneuten Inhaftierung.
Der Beschuldigte hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt, da er der Ansicht ist, dass die Anordnung seiner Inhaftierung unverhältnismäßig sei und dass er die anderen auferlegten Maßnahmen eingehalten habe. Die Berufung wurde jedoch vom Bundesgericht abgelehnt, da das Gericht feststellte, dass die Anordnung der erneuten Inhaftierung gerechtfertigt und verhältnismäßig war, angesichts des hohen Schutzwertes des Kindeswohls und der Verletzung der auferlegten Bedingungen durch den Beschuldigten.