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Die Beschwerdeführerin, Mutter von B.A._, legt gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde ein. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids, der die Durchführung der Basisimpfungen bei B.A._ anordnet und ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzieht. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit und argumentiert, dass es keine Kindeswohlf Gefährdung gebe, da sie als Mutter das Recht habe, über die Impfung ihres Kindes zu entscheiden. Sie sieht auch die persönliche Freiheit und die elterliche Sorge als verletzt an. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde und bestätigt, dass das Urteil der letzten kantonalen Instanz die Kinderschutzmaßnahme und die Beschränkung der elterlichen Sorge bestätigt. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und spricht die Kosten der Beschwerdeführerin zu. Die Beschwerdeführerin kann von der Bundesgerichtskasse entschädigt werden.