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Das Bundesgerichtsurteil betrifft den Fall eines Bauarbeiters, der bei einem Sturz schwere Verletzungen erlitten hat. Nach mehreren operativen Eingriffen an der Schulter und am Fuß wurde ihm von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen. Die Suva stellte jedoch später fest, dass eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands nicht mehr zu erwarten sei und lehnte den Rentenanspruch ab. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde gegen diese Entscheidung ab.
Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil die Entscheidung des Sozialversicherungsgerichts. Es stellte fest, dass die medizinische Abklärung ausreichend abgeschlossen und der medizinische Endzustand erreicht war. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren leidensangepassten Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig ist. Das Bundesgericht bestätigte auch die Berechnung des Invalideneinkommens durch die Suva und wies die Argumente des Beschwerdeführers gegen den Abzug beim Invalideneinkommen ab.
Das Bundesgericht verneinte zudem die adäquate Unfallkausalität der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers und damit seinen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine höhere Integritätsentschädigung. Es wurden keine abweichenden medizinischen Gutachten angeordnet, da von ihnen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde daher ab und bestätigte das Urteil des Sozialversicherungsgerichts. Es legte die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auf, gewährte ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege.