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Der Arbeitnehmer (A._) hatte einen Arbeitsvertrag bei der Firma Z._ SA, einem Unternehmen in der Hygienebranche. In seinem Vertrag war ein jährlicher Bonus festgelegt, der als "optional" bezeichnet wurde, aber jedes Jahr ausgezahlt wurde. Der Arbeitnehmer war für den Verkauf und die Betreuung von Kunden im Kanton Wallis zuständig und nahm regelmäßig an einem Verkaufswettbewerb teil, bei dem er gute Ergebnisse erzielte. Jedoch wurden seine Leistungen im Jahr 2016 schlechter, insbesondere konnte er die Verkaufsziele nicht vollständig erreichen. Die Arbeitgeberin setzte Maßnahmen zur Unterstützung des Arbeitnehmers um, jedoch wurde der Vertrag aufgrund der fehlenden Ergebnisse gekündigt. Der Arbeitnehmer erhob Klage wegen unrechtmäßiger Kündigung, jedoch wurden seine Ansprüche in erster und zweiter Instanz abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung und wies den Rekurs des Arbeitnehmers ab. Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung nicht rechtsmissbräuchlich war, da sie aufgrund der tatsächlich schlechteren Leistungen des Arbeitnehmers erfolgte. Es gab auch keinen Verstoß gegen das Kündigungsverbot aufgrund eines ungerechtfertigten Zwecks. Das Gericht war der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine unrechtmäßige Kündigung nicht erfüllt waren. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Arbeitnehmer auferlegt und er wurde verpflichtet, eine Entschädigung für die Anwaltskosten der Arbeitgeberin zu zahlen. Das Urteil des Bundesgerichts ist endgültig und bindend.