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Das Bundesgerichtsurteil betrifft einen Fall aus der Invalidenversicherung. Der Beschwerdeführer, A._, verlor bei einem Verkehrsunfall sein rechtes Bein und beantragte eine Prothesenversorgung. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen bewilligte eine Oberschenkel-Prothese mit elektronischem Kniegelenk des Typs "C-Leg 4". A._ beantragte jedoch ein elektronisches Kniegelenk des Typs "Genium X3" anstelle des "C-Leg 4". Die IV-Stelle lehnte dies ab, woraufhin A._ Beschwerde einlegte. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen entschied zugunsten von A._ und sprach ihm ein "Genium"-Kniegelenk zu. Die IV-Stelle legte daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde ein.
In den Erwägungen des Urteils geht das Bundesgericht auf die Frage ein, ob die Abgabe eines "Genium"-Kniegelenks als einfaches und zweckmäßiges Hilfsmittel im Sinne der Invalidenversicherung zu betrachten ist. Dabei bestätigt das Gericht, dass die Versorgung mit einem "C-Leg 4" grundsätzlich die Bedürfnisse des Versicherten abdecken kann. Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz jedoch nicht ausreichend belegt hat, dass das "Genium"-Kniegelenk aufgrund der besonderen beruflichen Anforderungen des Versicherten notwendig ist. Das Bundesgericht hebt daher den Entscheid des Versicherungsgerichts auf und weist den Fall zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück.
Das Bundesgericht tritt zudem der Argumentation der Vorinstanz entgegen, dass die IV-Stelle widersprüchlich handle, indem sie Beschwerde führt und von ihrem Vergleichsvorschlag abweicht. Es wird betont, dass ein Vergleich im Rahmen des Sozialversicherungsrechts nur zulässig ist, wenn die Behörde dabei nicht bewusst gegen geltendes Recht verstößt. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat und die Kosten des Verfahrens trägt.