Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_123/2022 vom 3. Juli 2023

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Das Bundesgerichtsurteil betrifft die Unterschutzstellung eines Gebäudes in Bülach. Der Stadtrat Bülach hatte das Gebäude zunächst aus dem Inventar der kommunalen Schutzobjekte entlassen und auf Schutzmassnahmen verzichtet. Der Zürcher Heimatschutz legte gegen diese Entscheidung Rekurs ein und das Baurekursgericht stimmte dem Rekurs zu und forderte den Stadtrat auf, das Gebäude unter Schutz zu stellen. Sowohl die Stadt Bülach als auch der Eigentümer des Gebäudes legten Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein. Das Verwaltungsgericht vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerden ab, wobei es den Entscheid des Baurekursgerichts hinsichtlich der Kostenfolgen änderte. Nun haben die Stadt Bülach und der Eigentümer des Gebäudes Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt. Sie werfen dem Verwaltungsgericht vor, die Begründungspflicht verletzt zu haben und § 203 Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich willkürlich angewendet zu haben. Das Verwaltungsgericht habe das Gebäude zu Unrecht als schutzwürdig eingestuft. Das Bundesgericht hält fest, dass die Verfahren vereinigt werden sollen und dass die Beschwerden gutgeheißen werden, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an den Stadtrat Bülach und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt und der private Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung.