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Ein Versicherter hatte eine Spitalzusatzversicherung bei der B.B. AG abgeschlossen. Diese Versicherung beinhaltete eine Begrenzung der freien Spitalwahl, sodass die Versicherung nur Leistungen in anerkannten Spitälern übernimmt. Das Unternehmen hatte jedoch keinen Tarifvertrag mit der Klinik abgeschlossen, in der der Versicherte behandelt wurde. Daher verweigerte die Versicherung die Übernahme der entstandenen Kosten. Der Versicherte reichte eine Klage ein und argumentierte, dass er bei Abschluss der Versicherung getäuscht worden sei und die betreffende Klausel in den Versicherungsbedingungen unklar und ungewöhnlich sei. Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass die Versicherung nicht verpflichtet war, die Kosten zu übernehmen. Die Klausel in den Versicherungsbedingungen sei weder unklar noch ungewöhnlich und daher rechtmäßig. Die Entscheidung des Gerichts wurde vom Bundesgericht bestätigt.