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Das Bundesgerichtsverfahren betrifft die Steuerveranlagung der Eheleute A.A._ und B.A._ für die Jahre 2009 bis 2013. Die zentrale Frage des Verfahrens dreht sich um die Bewertung der nicht börsennotierten Aktien der "Etude C._ SA", einer Anwaltskanzlei, die von B.A._ gehalten wird. Die Verwaltung des Kantons Genf hat die Bewertung der Aktien aufgrund der Methode der "Praktiker" vorgenommen, die in der Circular 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz festgelegt ist. Die Eheleute A.A._ und B.A._ sind mit dieser Methode nicht einverstanden und haben eine Reduzierung der Steuerbeträge gefordert. Das Bundesgericht hat den Rekurs der Steuerpflichtigen abgewiesen und festgestellt, dass die Anwendung der "Praktiker-Methode" zulässig und nicht willkürlich ist. Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Circular 28 eine angemessene und zuverlässige Methode für die Bewertung von nicht börsennotierten Aktien darstellt und dass die Unterschiede in den Steuerwerten für die streitigen Jahre durch die Berücksichtigung der Ergebnisse der Vorjahre erklärt werden können.