Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Der Beschwerdeführer wurde aufgrund einer Meldung eines Arztes einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterzogen. Das verkehrsmedizinische Gutachten kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer möglicherweise an Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit leidet. Daraufhin wurde ihm der Führerausweis entzogen und die Wiedererteilung von einer erneuten verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Massnahmen rekurriert und mehrere Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Appellationsgericht und dem Bundesgericht durchgeführt.
In dieser aktuellen Beschwerde geht es um die Ablehnung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass das verkehrsmedizinische Gutachten keine ausreichende Grundlage für den Sicherungsentzug darstellt und er ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung bestehen. Darüber hinaus kritisiert er, dass seine privaten Interessen unberücksichtigt blieben. Das Appellationsgericht hat die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt und die privaten Interessen des Beschwerdeführers als nicht erheblich angesehen. Das Bundesgericht stellt fest, dass das Gutachten ausreichende Anhaltspunkte für einen strassenverkehrsrelevanten Alkoholüberkonsum liefert und die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung daher gerechtfertigt ist.
Der Beschwerdeführer hat auch eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht, da das Verfahren bereits mehrere Jahre gedauert hat. Das Bundesgericht stellt fest, dass das Appellationsgericht das Verbot der Rechtsverzögerung verletzt hat, da es nach Vorliegen des Obergutachtens längere Zeit keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen hat.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, und die Kosten werden dem Beschwerdeführer und dem Kanton Basel-Stadt auferlegt. Das Urteil wird allen Beteiligten schriftlich mitgeteilt.