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Der Beschwerdeführer A. wurde vom Bezirksgericht Aarau freigesprochen, aber das Obergericht des Kantons Aargau sprach ihn der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldunfähig frei und ordnete eine zweijährige stationäre Massnahme an. A. wendet sich gegen dieses Urteil und fordert, freigesprochen zu werden oder eine ambulante Massnahme anzuordnen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Urteil des Obergerichts. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt habe und dass die stationäre Massnahme gerechtfertigt sei, um die Gefahr weiterer Straftaten des Beschwerdeführers zu verhindern. Das Gericht stützte sich auf das psychiatrische Gutachten und die Empfehlungen des behandelnden Arztes und Therapeuten. Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde unbegründet sei und dass der Beschwerdeführer die Gerichtskosten tragen müsse.