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Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil bestätigt, dass die Wasserkraftkonzession von 1966 der Beschwerdeführerin A.__ SA nicht automatisch das Recht zur Nutzung der Wasserkräfte der Chemins de fer fédéraux suisses (CFF) zugesprochen hat. Gemäß der Konzession waren bestimmte Wassermengen den CFF vorbehalten. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Rechte den CFF vorbehalten waren und dass sie nach Ablauf ihrer Konzession im Juli 2017 erneut vergeben werden können. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass sie nach Ablauf der Konzession der CFF das volle Recht hatte, die Wasserkraft zu nutzen, und dass sie nicht mehr verpflichtet war, bestimmte Mengen an die CFF zurückzugeben. Das Gericht wies ihr jedoch Recht zurück und entschied, dass die Wassermengen, die den CFF vorbehalten waren, nicht Teil der Konzession der Beschwerdeführerin waren.