Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_86/2023 vom 22. August 2023

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Das Bundesgericht hat in diesem Urteil über eine Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Schwyz entschieden. Der Fall betrifft die Frage von Immissionen durch Stechmücken. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer einer Stockwerkeigentumseinheit, während der Beschwerdegegner Eigentümer einer anderen Einheit in derselben Liegenschaft ist. Die Beschwerdeführer behaupten, dass das vermehrte Auftreten von Stechmücken auf ihrer Dachterrasse auf die Teichanlage des Beschwerdegegners zurückzuführen ist. Sie erhoben Klage und beantragten die Beseitigung der Immissionen sowie Schadenersatz. Das Bezirksgericht und das Kantonsgericht wiesen die Klage ab. Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Beurteilung zurück. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer ihrer Behauptungs- und Substanziierungslast in Bezug auf die Übermässigkeit der Immissionen genügt haben. Weiterhin kritisierte das Bundesgericht, dass die Vorinstanz auf ein beantragtes gerichtliches Gutachten verzichtet hat, um den Kausalzusammenhang zwischen der Teichanlage und den Mücken zu beweisen. Das Bundesgericht erklärte, dass ein solches Gutachten zulässig und objektiv tauglich ist und dass die Vorinstanz willkürlich gehandelt hat, indem sie den Beweisantrag der Beschwerdeführer abgelehnt hat. Das Bundesgericht hob auch die Kostenentscheidungen des Kantonsgerichts auf und entschied, dass der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen hat und die Beschwerdeführer für ihre Anwaltskosten entschädigt werden.