Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
In dem vorliegenden Bundesgerichtsurteil geht es um Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen und der Verletzung des Auskunftsrechts durch die Gebäudeversicherung des Kantons Bern. Die Gebäudeversicherung hatte ein Auskunftsbegehren abgelehnt und die Beschwerde des Klägers abgewiesen. Der Kläger und sein Bruder hatten daraufhin Staatshaftungsklagen eingereicht, die derzeit noch vor dem Verwaltungsgericht hängig sind. Sie beantragten auch Schadenersatz und den Ersatz der ihnen auferlegten Verfahrenskosten. Diesen Anträgen wurde von der Gebäudeversicherung nicht stattgegeben. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerden nicht ein und führte aus, dass die geltend gemachten Schadenersatzforderungen von verschiedenen Faktoren abhängen, deren Eintritt nicht absehbar sei. Zusätzlich erwog das Gericht, dass selbst wenn es auf die Beschwerden eingetreten wäre, diese als offensichtlich unbegründet erweisen würden. Dagegen legten die Beschwerdeführer identische Beschwerden beim Bundesgericht ein. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie die Vereinigung der Verfahren. Das Bundesgericht entschied, dass die beiden Verfahren vereinigt werden sollten. Es trat nicht auf das Gesuch um Sistierung der Verfahren ein. Die Beschwerden wurden abgelehnt, da sie offensichtlich unbegründet waren. Die Kosten des Verfahrens wurden den Beschwerdeführern zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.