Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Die Gesellschaft A._ betreibt den Flugplatz U._ im Kanton Waadt. Auf der VAC-Karte (Karte für Sichtanflug) dieses Flugplatzes befindet sich ein sogenanntes "Akrobatikfeld", das auf das Vorhandensein eines bevorzugten Bereichs für Luftakrobatikmanöver hinweist, von dem ein Teil über einem von der Firma "B._ Sàrl" betriebenen Reitzentrum liegt. Diese Eintragung, die mindestens seit 2005 besteht, wurde weder einer öffentlichen Untersuchung noch einer Verfahren zur Änderung der Betriebsordnung des Flugplatzes unterzogen. Die aktuelle Betriebsordnung des Flugplatzes, die vom 26. Februar 2014 datiert und vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) am 7. April 2014 genehmigt wurde, enthält lediglich einen Anhang, der besagt, dass "die Akrobatik aktivität durch eine spezifische Verordnung geregelt wird, die von A._ und dem Flugplatzleiter genehmigt werden muss" und dass "alle Piloten, die von U._ fliegen, sich danach richten müssen". Am 10. August 2016 reichte A._ beim BAZL ein Dokument ein, das als Regelung für die Akrobatikaktivität dient. Es handelt sich um eine Karte der Region, auf der Zeiten in Bezug auf den Abstand (5 km und 20 km Radien ab dem Flugplatz) für Akrobatikflüge festgelegt sind. Das Reitzentrum hat am 19. Juni 2018 mit einem "Antrag auf Feststellung unzulässiger Aktivitäten" beim BAZL über die von den verschiedenen Akrobatikmanövern im "Akrobatiksektor" des Flugplatzes U._ verursachten Frequenzen und Störungen beschwert. Das Reitzentrum verlangte die Feststellung der Unzulässigkeit dieses Sektors, da er keine Grundlage in der Betriebsordnung des Flugplatzes U._ habe. Es verlangte auch, dass dieser Sektor von der VAC-Karte im AIP (Aeronautical Information Publication) entfernt wird. Es beantragte schließlich, dass die Konzentration von Akrobatikflügen in der Nähe des Flugplatzes verboten werde. Mit einem separaten Kostenentscheid vom 22. März 2021 hat die genannte Behörde die Verfahrenskosten auf CHF 2'000 festgesetzt und der Firma A._ auferlegt. A._ legte gegen beide genannten Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer), Abteilung I, Rekurs ein. Dieses wies beide Rekurse mit Urteil vom 31. Mai 2022 ab. A._ (nachstehend: die Beschwerdeführerin) reichte beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2022 ein. Die Gesellschaft beantragt in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es ihre Anträge auf Aufhebung der Entscheidung des BAZL vom 17. Februar 2021 ablehnt. Wenn dies geschieht, beantragt sie das Bundesgericht ausdrücklich zu entscheiden, dass die Veröffentlichung des Akrobatikfeldes auf der VAC-Karte von U._ dem Bundesrecht entspricht und daher beibehalten wird. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte, es werde nicht auf die Beschwerde eingehen und sich darin vollständig auf das angefochtene Urteil beziehen. Das BAZL verzichtet ebenfalls auf eine Stellungnahme zur Beschwerde, bei der es in Bezug auf ihre Zulässigkeit einen Antrag auf Ablehnung stellt. Das Reitzentrum hat ihrerseits auf die Beschwerde geantwortet und beantragt deren Abweisung. Das angefochtene Urteil stellt einen endgültigen Entscheid (Art. 90 BGG) dar, der sich auf öffentliches Recht (Art. 82 lit. a BGG) bezieht und vom Bundesverwaltungsgericht erlassen wurde (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG), so dass die Möglichkeit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich gegeben ist, ohne dass eine der Ausnahmen von Art. 83 BGG erfüllt wäre. Soweit es die Urlaubszeit betrifft (Art. 46 Abs. 1 lit. b und 100 Abs. 1 BGG), wurde die Beschwerde rechtzeitig erhoben und in der erforderlichen Form eingereicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) von der betreffenden Gesellschaft, die ein schutzwürdiges besonderes Interesse an deren Annullierung oder Änderung hat und daher gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG beschwerdeberechtigt ist, soweit sie gezwungen ist, einen Hinweis von der VAC-Karte ihres Flughafens zu entfernen. Die Beschwerde ist daher zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedeutet nicht, dass es, wie ein erstinstanzlicher Richter, alle vom angefochtenen Entscheid aufgeworfenen Rechtsfragen prüft. Insbesondere prüft es eine Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem oder interkantonalem Recht nur, wenn eine solche Rüge vom Beschwerdeführer vorgebracht und begründet wurde (Art. 106 Abs. 2 BGG). Andernfalls ist es nicht an die Argumente der Parteien gebunden, noch an die Begründung der Vorinstanz; es kann die Beschwerde daher aus anderen als den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen gutheissen oder, im Falle seiner Zulässigkeit, abweisen (vgl. Urteil 135 III 397, Erw. 1.4; 133 II 249, Erw. 1.4.1). Das Bundesgericht legt seiner Rechtsbegründung die von der Vorinstanz festgestellten tatsächlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), unter Vorbehalt der in Art. 105 Abs. 2 BGG vorgesehenen Ausnahmen. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Beschwerde die Feststellung der Tatsachenrügen nur dann kritisieren, wenn diese offensichtlich unrichtig getroffen worden sind - ein Begriff, der demjenigen der Willkür entspricht (Art. 9 BV) - oder sie gegen das Recht im Sinne vonArt. 95 BGG verstossen und die Berichtigung des Mangels auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss haben kann (BGE 142 II 355 Erw. 6; 139 II E. 1.6). Entsprechend Art. 106 Abs. 2 BGG muss die beschwerdeführende Partei in ausführlicher Form darlegen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls kann auf einen Sachverhalt, der sich vom im angefochtenen Entscheid enthaltenen Sachverhalt unterscheidet, nicht eingegangen werden (BGE 137 II 353 Erw. 5.1). Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen oder Beweismittel beim Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, sie ergäben sich aus dem Entscheid der Vorinstanz. Unter diese Ausnahme fallen die im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils bestehenden Tatsachen und Beweise -berücksichtigend, dass wir in der Sache des Urteils behalten. Angesichts des Vorstehenden besteht kein Anlass, auf die verschiedenen Unterlagen einzugehen, die dem Rechtsmittel über die Kopien des angefochtenen Urteils und der Entscheidung des BAZL vom 17. Februar 2021 hinaus im Rechtsmittelschriftsatz beigefügt wurden. Insbesondere gilt dies für den Untersuchungsbericht des Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsdienstes (SESE) vom 22. Juli 2022, der über das angefochtene Urteil hinausgeht und einen Fall einer "quasi-Kollision" zwischen einem Fallschirmspringer und einem Hubschrauber über dem Flugplatz C._ im Kanton Zürich beschreibt. Die Vorinstanz hat fehlerfrei erkannt, dass das Flugfeld U._ als "Betreiber eines im Sinne von Art. 36c Abs. 1 LFG in der Schweiz gelegenen Flughafens" verpflichtet ist, eine Betriebsordnung zu erlassen, die die konkreten Betriebsbedingungen des Betriebs festlegt (vgl. Art. 36c Abs. 2 LFG). Insbesondere fällt darunter die Erstellung eines Flugverkehrsreglements, das unter anderem die Organisation des Flughafens, die An- und Abflugverfahren sowie die besonderen Vorschriften für die Benutzung des Flughafens festlegen soll (vgl. Art. 36c Abs. 2 LFG). Die wesentlichen Vorschriften für die Nutzung des Flugplatzes werden später in der "Publication d'information aéronautique" (AIP) bekannt gegeben, die von Skyguide verwaltet wird. Sie enthält dauerhaft relevante Informationen, die für die Sicherheit der Luftfahrt wesentlich sind (vgl. Art. 15a OSZP und Anhang 1 Ziff. 6.2 der Verordnung über die Flugsicherungsdienstleistungen [OSZV]). Es obliegt dem Flugplatzbetreiber, über die Angaben in Bezug auf seine Anlage wahrheitsgemäss zu sein und zu widerlegen, welche Publikationen gegebenenfalls erforderlich sind (vgl. Art. 29e OSZP und Artikel 138 der Verordnung über die Luftfahrt vom 14. November 1973 [OSLuft, SR 748.01]). Was die Luftsportakrobatik betrifft, so ist sie in der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für den Flugverkehr und operative Bestimmungen für die Flugsicherungsdienste und -verfahren (im Folgenden "die Verordnung [EU] Nr. 923/2012") definiert, einer Verordnung der Europäischen Kommission, auf die die Verordnung des Bundesamts für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 20. Mai 2015 über die Flugverkehrsregeln für Luftfahrzeuge (SPO/L) verweist (SR 748.121.11). Nach dieser Verordnung besteht Kunstflug oder Luftsportakrobatik in absichtlich vorgenommenen Flugmanövern eines Luftfahrzeugs, die erhebliche Änderungen der Lage, der abnormalen Haltung oder der abnormalen Geschwindigkeitsänderung beinhalten und die nicht für einen normalen Flug oder für eine Ausbildung, die zu anderen Lizenzen oder Qualifikationen als die Qualifikation für Luftsportakrobatik führt, erforderlich sind (vgl. Art. 2 Ziff. 5 der Verordnung [EU] Nr. 923/2012). Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten sieht Art. 8 der SPO spezifische Einschränkungen für Kunstflug in den Flughäfen und im luftverkehrsrechtlichen Luftraum der Klassen C und D vor. Darüber hinaus verbietet er Flüge über dicht besiedelte Gebiete und Nachtflüge und regelt die Mindestflughöhe, die bei 500 m über Grund für Flugzeuge einzuhalten ist (vgl. Abs. 4 und 5). Vorliegend hat die Zivilluftfahrtbehörde (BAZL) in ihrer erstinstanzlichen Entscheidung vom 17. Februar 2021 festgestellt, dass das auf der VAC-Karte des Flugplatzes U._ befindliche Akrobatikfeld einen Bereich abdeckt, der von den verschiedenen für den Kunstflug geltenden räumlichen Beschränkungen abweicht, die in Art. 8 SPO aufgeführt sind, so dass die Kunstflugaktivität in diesem Bereich grundsätzlich nicht untersagt ist. Sie kam jedoch zu dem Schluss, dass die Eintragung eines solchen Feldes auf der VAC-Karte des Flugplatzes U._ zur Konzentration eines grossen Teils des durch die vom Flugplatz ausgehende Luftakrobatik verursachten Lärms an einem Ort führt, was im Widerspruch zu den Vorschriften steht, die in einer in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Motorflugfederation herausgegebenen Publikation enthalten sind, in der für das sogenannte "umherziehende" Kunstfliegen plädiert wird. Daraus schlussfolgerte sie, dass das auf der VAC-Karte des Flugplatzes U._ verzeichnete Kunstflugfeld nicht nur gegen das in Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) verankerte Prinzip verstösst, wonach Lärmemissionen vorsorglich begrenzt sein müssen, sondern auch gegen die Anforderung, die in Art. 36c des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (LFG) festgelegt ist und vorsieht, dass die Aktivitäten eines Flugplatzes, die erhebliche Auswirkungen auf die Anwohner haben, in einer Bestimmung der Betriebsordnung der Anlage ihre Grundlage finden müssen (vgl. dazu Erwägungen 3.3). Das BAZL kam zum Schluss, dass die gegenwärtige Eintragung dieses Bereichs, die auch Sicherheitsprobleme mit sich bringe, als rechtswidrig angesehen werden müsse und daher entfernt werden müsse, obwohl es die Gültigkeit der Eintragung über viele Jahre hinweg nie bestritten habe. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung auf Beschwerde der Gesellschaft, die den Flugplatz U._ betreibt. Es vertrat die Auffassung, dass die Anordnung des BAZL, das Akrobatikfeld zu entfernen, eine neue Praxis dieser Behörde darstelle, deren Ziel es sei, die Entfernung aller Luftfelder auf den VAC-Karten der Schweizer Flugplätze zu verlangen und als solche im AIP zu veröffentlichen. Das angefochtene Urteil hielt fest, dass diese neue Praxis - sofern sie legitimen Zwecken des Lärmschutzes und der Verbesserung der Sicherheit dient - mit den Prinzipien von Treu und Glauben und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Proporz) im Einklang stehe. Das Gericht folgerte, dass es angesichts dieser Feststellung nicht notwendig sei, die anderen durch die Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände gegen die "Zulässigkeit der Eintragung des Kunstflugfeldes in der VAC-Karte des Flugplatzes" und insbesondere gegen die "Notwendigkeit, das Kunstflugfeld in der Betriebsordnung des Flugplatzes zu erwähnen, oder gegen die Einhaltung des Präventionsprinzips" zu prüfen. Die Gesellschaft, die den Flugplatz U._ betreibt, erhebt mehrere Rügen gegen das angefochtene Urteil und im weiteren Sinne gegen das Bundesrecht, weil es die Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung des BAZL durch das Verwaltungsgericht bestätigt. Sie behauptet insbesondere, dass die Voraussetzungen von Art. 11 UHG nicht erfüllt seien, auf den sich die genannte Behörde insbesondere für die Anordnung, das Kunstflugfeld zu entfernen, berufen habe. Nach ihrer Ansicht ist die angeordnete Massnahme nicht geeignet, die Lärmbelastung für die Anwohner unter dem Akrobatikfeld zu verringern. Sie würde an dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, das in Art. 5 Abs. 2 BV verankert ist und die Anwendung von Art. 11 USG untermauert, verletzen, zumal das strittige Kunstflugfeld eine wesentliche Funktion für die Sicherheit der Luftfahrt habe. Das Verwaltungsgericht wird dafür gerügt, in der Tat eine Änderung der Praxis des BAZL bestätigt zu haben, die darin besteht, die Eintragung von Kunstflugfeldern auf VAC-Karten allgemein zu verbieten, obwohl dies von keinem öffentlichen Interesse gerechtfertigt sei. Die Beschwerdeführerin legt dar, dass der Einbezug des Boxen für Kunstflug in der Betriebsordnung des Flughafens von U._ eine Substitution der Beweislast darstellt, da sie nicht beweisen könne, dass auf die Bedürfnisse der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Luftsicherheit nicht anders angemessen eingegangen werden könne. Gleiches gelte für die "Lärmproblematik", die sich aus der Annahme ergibt, dass das Kunstflugfeld nicht ausreicht und dass das Kunstflugfeld damit zu rechtfertigen sei. Angesichts der rechtlichen Lage wäre jedoch abzuwarten, dass die Feststellung der Unzulässigkeit des Kunstflugfelds aufgrund seiner Unterlassung in der Betriebsordnung rechtswidrig ist. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Unzulässigkeit nach den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalten erfolgt ist, ohne dass eine Umgehung der tatsächlichen Frage vorliegt. Der Fall des Akrobatikfelds ist denn auch eine Frage, die im Rahmen der konkreten Gesetzesänderung geregelt werden müsste, die die Beschwerdeführerin notwendigerweise in Gang setzen müsste, wenn sie aus Gründen der Sicherheit ein Akrobatikfeld in das VAC ihrer Landebahn aufnehmen möchte. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein solches Verfahren eine zufriedenstellende Koordinierung der verschiedenen Luftfahrttätigkeiten am Boden und in der Luft gewährleisten soll, vor allem unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und des Umweltschutzes im weiteren Sinne Die Beschwerde ist somit unbegründet und muss folglich abgewiesen werden.