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Der Sachverhalt des Bundesgerichtsurteils betrifft einen Fall der Aufhebung der Strafvollstreckung unter dem Regime der gemeinnützigen Arbeit (TIG) aufgrund einer neuen Straftat. Der Angeklagte wurde durch ein Urteil des Strafgerichts des Bezirks Broye und Nord Vaud wegen Betrugs, Urkundenfälschung, falscher Anschuldigung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Fahrens eines nicht versicherten Fahrzeugs zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, wobei 14 Monate zur Bewährung ausgesetzt wurden. Der Angeklagte wurde zur Probationshilfe verpflichtet. Der Angeklagte wurde erlaubt, die Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit zu vollstrecken, jedoch wurde die Strafvollstreckung später aufgrund von Fehlverhalten und einer neuen Strafuntersuchung widerrufen. Der Angeklagte hat gegen den Widerruf der Strafvollstreckung Berufung eingelegt, die jedoch vom Kantonalen Strafgericht abgelehnt wurde. Das Bundesgericht hat den Berufungseinspruch abgelehnt und die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Die Erwägungen des Gerichts betonten, dass der Widerruf der Strafvollstreckung unter dem Regime des TIG gerechtfertigt war, da der Angeklagte nicht ausreichend mit den Vollzugsbehörden zusammengearbeitet habe und es bei der Ausführung der gemeinnützigen Arbeit zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Darüber hinaus wurde eine neue Strafuntersuchung gegen den Angeklagten eingeleitet, was zu Zweifeln an seiner Vertrauenswürdigkeit führte. Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Strafvollstreckung erfüllt waren und dass die Entscheidung der Vorinstanz in diesem Punkt korrekt war. Das Gericht wies auch darauf hin, dass der Widerruf der Strafvollstreckung nicht gegen das Recht auf Unschuldsvermutung und das Recht auf persönliche Freiheit verstößt. Das Bundesgericht wies den Berufungseinspruch des Angeklagten ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Angeklagte wurde verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen, da der Berufungseinspruch von vornherein aussichtslos war.