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In dem vorliegenden Bundesgerichtsurteil geht es um eine Beschwerde gegen die Entscheidung des kantonalen Gerichts im Zusammenhang mit Steuern und Gebühren der Gemeinde Aigle. Die Beschwerdeführerin, eine Firma, wurde von der Gemeinde mit Steuern in Bezug auf den Anschluss an das Wassernetz und Abwassersystem belastet. Sie erhob dagegen Einspruch bei der Gemeinde und beantragte die Ablehnung des externen Anwalts, der von der Gemeinde beauftragt wurde, ihre Interessen zu vertreten. Die Gemeinde lehnte den Antrag ab, woraufhin die Beschwerdeführerin das kantonale Gericht anrief. Das Gericht entschied, dass die Gemeinde das Recht hatte, einen externen Anwalt zur Unterstützung der Beschwerdekommission hinzuzuziehen. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin eine Beschwerde beim Bundesgericht ein und behauptete, dass die Gemeinde gegen ihr Recht auf rechtliches Gehör und ihren Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verstoßen habe. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass die Beschwerdekommission der Gemeinde keine richterliche Behörde im Sinne von Artikel 30 der Bundesverfassung sei. Es wies die Beschwerde daher ab und entschied, dass die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten tragen müsse.