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Das Bundesgerichtsurteil betrifft einen Fall zur Ergänzungsleistung zur AHV/IV und die örtliche Zuständigkeit. Die Beschwerdeführerin, A._, wurde aufgrund ihrer mittelschweren Demenz von der Gemeinde U._ daran gehindert, ihren Wohnsitz im Seniorenzentrum B._ in U._ anzumelden. Die Ausgleichskasse Glarus erließ einen Einspracheentscheid bezüglich der Ergänzungsleistungen für A._. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus überwies die Beschwerde der Betroffenen an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Hinweis, dass sie ihren Wohnsitz in den Kanton Zürich verlegt hatte. Das Zürcher Sozialversicherungsgericht trat jedoch auf die Beschwerde nicht ein, da A._ nachweislich zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keinen Wohnsitz im Kanton Zürich hatte. Das Glarner Verwaltungsgericht eröffnete ein neues Verfahren und wies die Beschwerde der Zuständigkeit halber an das Zürcher Sozialversicherungsgericht zurück. A.__ legte ein Gesuch um Anhandnahme der Beschwerde ein, das das Zürcher Sozialversicherungsgericht als Revisionsgesuch behandelte und erneut darauf nicht eintrat. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde ein. Das Bundesgericht entschied, dass der Nichteintretensentscheid des Zürcher Sozialversicherungsgerichts nicht rechtskräftig war und hob das Urteil auf. Es wurde festgestellt, dass die Vorinstanz aufgrund des Nichteintretensentscheids zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid zuständig ist. Das Bundesgericht entschied auch, dass der Kanton Zürich die Kosten des Verfahrens tragen muss und die Beschwerdeführerin keine Gerichtskosten zu tragen hat.