Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_536/2022 vom 5. Oktober 2023

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Das Bundesgerichtsurteil behandelt den Fall einer Beschwerdeführerin, deren Bruder verstorben ist und bei der PKG Pensionskasse versichert war. Gemäß dem Reglement der Pensionskasse erhielten die Schwester und der Halbbruder des Verstorbenen je die Hälfte des Todesfallkapitals. Die Beschwerdeführerin war mit dieser Aufteilung nicht einverstanden und forderte, dass ihr das gesamte Todesfallkapital ausbezahlt werde. Das Kantonsgericht Luzern wies die Klage der Beschwerdeführerin ab, woraufhin sie Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.

In dem Urteil des Bundesgerichts wird zunächst die Frage der Beiladung des Halbbruders zum Verfahren behandelt und entschieden, dass eine Beiladung nicht erforderlich ist. Anschließend prüft das Bundesgericht die Auslegung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements der Pensionskasse. Es stellt fest, dass der Begriff "Geschwister" im Reglement nicht definiert ist und daher nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt werden muss. Das Bundesgericht stützt sich dabei auf Mitteilungen des Bundesamts für Sozialversicherungen, die besagen, dass Halbgeschwister gleich wie Vollgeschwister zu behandeln sind, sofern keine anderslautende Anordnung vorliegt. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass Halbgeschwister nicht unter den Begriff "Geschwister" fallen und daher unter eine andere Kategorie des Reglements subsumiert werden müssten. Das Bundesgericht lehnt diese Argumentation ab und stellt fest, dass Voll- und Halbgeschwister grundsätzlich als Geschwister betrachtet werden können. Es kommt zu dem Schluss, dass das Kantonsgericht kein Bundesrecht verletzt hat und weist die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin wird zur Zahlung der Gerichtskosten in Höhe von 500 Franken verpflichtet. Das Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und dem Halbbruder des Verstorbenen schriftlich mitgeteilt.