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Das Bundesgerichtsurteil behandelt eine Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss der Strafrekurskammer des Kantonsgerichts Genf. Der Beschwerdeführer beantragte die Ablehnung des Generalstaatsanwalts, der für seinen Fall zuständig war, und forderte auch die Gewährung von rechtlicher Hilfe für den Rekurs. Das Bundesgericht beurteilte die Zulässigkeit des Rechtsmittels und entschied, dass die Beschwerde teilweise gutzuheißen sei. Das Bundesgericht betonte, dass es keinen Anspruch auf eine besondere Behandlung gebe, die aufgrund der Äußerungen des Generalstaatsanwalts während des Verfahrens auf die Verletzung der Unschuldsvermutung hindeutet. Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Ablehnung des Gesuchs um rechtliche Hilfe für die Verfahrensrekusation eine Verletzung des schweizerischen Rechts darstellt und entschied, dass der Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen werden sollte, um das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliche Hilfe anzuerkennen. Das Bundesgericht gewährte dem Beschwerdeführer auch einen Anspruch auf angemessene Kosten, die von der Genfer Regierung zu tragen sind.