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Das vorliegende Bundesgerichtsurteil betrifft eine Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich in einem Scheidungsverfahren. Die Parteien waren verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder. Der Beschwerdegegner beantragte in der Berufung, dass das Grundstück, das im gemeinsamen Eigentum stand, öffentlich versteigert werden sollte. Das Obergericht entschied jedoch, dass das Grundstück innerhalb von drei Monaten verkauft werden sollte, entweder freihändig oder durch öffentliche Versteigerung. Zudem bestimmte das Obergericht eine höhere güterrechtliche Ausgleichszahlung als das Bezirksgericht und lehnte den nachehelichen Unterhalt ab. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Obergericht die finanzielle Tragbarkeit der Übernahme des Grundstücks nicht ausreichend geprüft habe und dass das Urteil eine Verletzung des Unterhaltsanspruchs darstelle. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt das Urteil des Obergerichts. Es führt aus, dass die Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzinteresse für ihre Beschwerde gegen die Versteigerung des Grundstücks hat und dass ihre Argumente zum Unterhalt unbegründet sind. Das Bundesgericht hebt hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargelegt hat, dass sie die güterrechtliche Ausgleichszahlung noch nicht erhalten hat und dass die Eigenversorgungskapazität der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Unterhalts gegeben ist. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, ordnet an, dass die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten trägt und den Beschwerdegegner entschädigt.