Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_349/2023 vom 29. September 2023

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Bei dem vorliegenden Bundesgerichtsurteil handelt es sich um eine Entscheidung der II. Strafrechtskammer vom 29. September 2023. In dem Fall geht es um A._, der vom Ministère public central du canton de Vaud wegen abus de confiance qualifié, versuchter Betrug, schwerer ungetreuer Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei vor das Bezirksgericht Lausanne gebracht wurde. Bei der Eröffnung der Verhandlung am 3. Oktober 2022 erschienen alle Angeklagten, außer A._, der unentschuldigt fehlte. Das Bezirksgericht beschloss daraufhin, das Verfahren gegen A._ abzutrennen. A._ legte daraufhin Beschwerde gegen diesen Beschluss ein, jedoch wurde diese Beschwerde von der Strafrechtskammer des Kantonsgerichts Vaud am 23. Dezember 2022 abgelehnt. A._ hat daraufhin eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellt fest, dass diese zulässig ist, da der Beschwerdeführer in der vorherigen kantonalen Instanz teilgenommen hat und ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, dass die angefochtene Entscheidung geändert oder aufgehoben wird. Das Bundesgericht prüft auch, ob die angefochtene Entscheidung einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursacht hat. Es stellt fest, dass die Entscheidung, das Verfahren gegen A._ abzutrennen, keinen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursacht hat und daher das Kriterium gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a der Bundesgerichtsverordnung nicht erfüllt ist. Hinsichtlich der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts, das Verfahren gegen ihn abzutrennen, argumentiert er, dass dies sein Recht auf Gehör und das Prinzip der Einheit des Verfahrens verletzt. Das Bundesgericht kommt jedoch zu dem Schluss, dass das Bezirksgericht validen und objektiven Gründen hatte, das Verfahren abzutrennen, da der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen ist. Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass die anderen angeklagten Personen die Schuld auf den Beschwerdeführer übertragen und dass dies zu widersprüchlichen Urteilen führen könnte. Das Gericht stellt fest, dass das Bezirksgericht die Verfahren getrennt hat, um die Geschwindigkeit des Verfahrens und das Recht der anwesenden Angeklagten auf ein zeitnahes Urteil zu gewährleisten. Das Bundesgericht kommt daher zu dem Schluss, dass keine Verletzung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers oder anderer Grundrechte vorliegt. Die Beschwerde wird abgelehnt und der Beschwerdeführer wird zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt.