Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_665/2022 vom 14. Dezember 2023

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Das Bundesgerichtsurteil betrifft einen Fall von Nachsteuern für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und die direkte Bundessteuer für das Jahr 2008. Die Beschwerdeführer hatten ihre Beteiligungen an einer Aktiengesellschaft verkauft, bei der Verdacht auf eine Unterbesteuerung infolge einer indirekten Teilliquidation bestand. Das Kantonale Steueramt Zürich setzte die Nachsteuern fest, und die Beschwerdeführer legten Einspruch ein, der teilweise gutgeheißen wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Rechtsmittel der Beschwerdeführer ab, woraufhin sie Beschwerde beim Bundesgericht einreichten. Die zentrale Streitfrage war, ob die Verkäufer an der Substanzausschüttung bei der indirekten Teilliquidation mitgewirkt hatten. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Mitwirkung gegeben war und der Vermögensertrag in den steuerbaren Bereich umqualifiziert werden konnte. Die Beschwerdeführer rügten auch die Bemessung des steuerbaren Vermögensertrags, aber das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Das Bundesgericht wies die Beschwerde in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer für das Jahr 2008 ab. Die Beschwerdeführer wurden zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt.

Es geht um eine indirekte Teilliquidation bei der D.__ AG, an der die Beschwerdeführer beteiligt waren. Das Kantonale Steueramt Zürich vermutete eine Unterbesteuerung und eröffnete ein Nachsteuerverfahren. Die Steuerpflichtigen legten Einspruch ein, der teilweise gutgeheißen wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies ihre Rechtsmittel ab, woraufhin sie beim Bundesgericht Beschwerde einlegten. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Mitwirkung der Verkäufer an der Substanzausschüttung gegeben war und dass der steuerbare Vermögensertrag entsprechend angepasst werden konnte. Sie rügten auch die Bemessung des steuerbaren Vermögensertrags, aber das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Beschwerde in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer für das Jahr 2008 wurde abgewiesen, und die Beschwerdeführer wurden zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt.