Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Der Beschwerdeführer A._ war als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Zürich tätig. Die damalige Leiterin des Instituts, C._, schlug ihn als ihren Nachfolger vor, jedoch wurde dies aufgrund negativer Berichterstattung in den Medien über A._ abgelehnt. Die Universität und A._ einigten sich schließlich auf eine Aufhebung des Anstellungsverhältnisses. A._ forderte daraufhin Schadenersatz von der Universität. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und die Rekurskommission lehnten die Schadenersatzforderung ab. Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil, dass A._ kein Vertrauen auf die Besetzung der Stelle als Institutsleiter habe und somit kein Anspruch auf Schadenersatz bestehe. Der Sachverhalt und die Beweislage wurden ausführlich geprüft und als nicht willkürlich erachtet. Die Beschwerde des A.__ wurde abgewiesen, und er muss die Gerichtskosten tragen.