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Das Bundesgerichtsurteil betrifft ein Rechtsöffnungsverfahren zwischen A._ und B._. B._ betrieb A._ für einen Betrag von Fr. 4'591.-- und verlangte die provisorische Rechtsöffnung. Nachdem A._ Einspruch erhob, erteilte das Bezirksgericht provisorische Rechtsöffnung. Das Kantonsgericht gelangte jedoch zum Schluss, dass A._ kein effektives Replikrecht gewährt wurde und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurück. Das Bezirksgericht erteilte erneut provisorische Rechtsöffnung, woraufhin A._ Beschwerde erhob. Das Kantonsgericht gab der Beschwerde teilweise statt und sprach B._ keine Parteientschädigung zu. Dagegen gelangte A.__ mit einer Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht beurteilte die Beschwerde und entschied, dass das Kantonsgericht keine verfassungsmäßigen Rechte verletzt habe. Es wies die Beschwerde ab und auferlegte die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer.