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Das Bundesgerichtsurteil betrifft einen Fall im Bereich der Invalidenversicherung. Der Beschwerdegegner, A.__, hat sich beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen über eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen beschwert, die seinen Rentenanspruch abgelehnt hat. Das Gericht hat die Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung zurück an die IV-Stelle verwiesen. Die IV-Stelle hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellt fest, dass es sich um einen Rückweisungsentscheid handelt und erklärt, dass solche Entscheide in der Regel nur angefochten werden können, wenn sie materiellrechtliche Vorgaben enthalten, die den Entscheidungsspielraum der Verwaltung wesentlich einschränken. In diesem Fall entscheidet das Bundesgericht jedoch, dass die IV-Stelle einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden würde, wenn sie den Rückweisungsentscheid befolgen müsste. Daher tritt das Gericht auf die Beschwerde ein.
Das Bundesgericht prüft dann die Frage, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Verfügung der IV-Stelle aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung zurückgewiesen hat. Es stellt fest, dass die Frage, wie das Valideneinkommen zu bestimmen ist, strittig ist. Die Vorinstanz hat entschieden, dass das Valideneinkommen auf der Basis des objektiv erzielbaren Einkommens festgesetzt werden muss, während die IV-Stelle argumentiert, dass es auf das tatsächlich erzielte Einkommen ankommt. Das Bundesgericht erkennt an, dass es verschiedene Auslegungen von Art. 16 ATSG gibt, und dass die Vorinstanz daher nicht willkürlich gehandelt hat. Es stellt jedoch fest, dass die Vorinstanz den Fall als einfach qualifiziert hat, obwohl die kantonalen Bestimmungen eine solche Einstufung nicht rechtfertigen. Daher hebt das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz auf und weist die Sache zur erneuten Entscheidung an das kantonale Gericht zurück.
Das Bundesgericht entscheidet abschließend, dass der Beschwerdegegner die Gerichtskosten tragen muss.