Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Im vorliegenden Bundesgerichtsurteil geht es um einen Streit über die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands einer Gartenanlage auf zwei Grundstücken. Der Beschwerdeführer A._ und C._ haben im Mai 2009 vom Gemeinderat Dörflingen eine Baugenehmigung für die Gestaltung eines Gartens auf einem Grundstück erhalten, ohne den Nachbarn A.B._ zu benachrichtigen. Die fertiggestellte Gartenanlage erstreckte sich jedoch nicht nur auf das genehmigte Grundstück, sondern auch auf ein angrenzendes Grundstück außerhalb der Bauzone. A.B._ beschwerte sich beim Gemeinderat, der dies jedoch ablehnte. Daraufhin ging er ans Baudepartement des Kantons Schaffhausen, das die Beschwerde jedoch abwies. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen erklärte die Baugenehmigung für nichtig und ordnete die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands an. Das Bundesgericht hob zwar die Nichtigerklärung der Baugenehmigung auf, bestätigte jedoch die Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands. Der Gemeinderat ordnete daraufhin die Anpassung der Gartenanlage an, was der Beschwerdeführer jedoch ablehnte. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen hob die Anordnung des Gemeinderats auf und verpflichtete den Beschwerdeführer zur vollständigen Rückbau der Gartenanlage. Gegen diesen Entscheid erhoben der Beschwerdeführer und die Einwohnergemeinde Dörflingen Beschwerde beim Obergericht, das die Beschwerden abwies. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands. Es stellte fest, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Raumplanungsrechts überwog und dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Interessen nicht schwerwiegend genug waren, um den Rückbau der Gartenanlage zu verhindern. Das Bundesgericht legte außerdem fest, dass die von der Vorinstanz angeordneten Maßnahmen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands rechtswidrig waren und vollständig zurückgebaut werden mussten. Der Beschwerdeführer wurde zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt.