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Der Beschwerdeführer ist ein Angestellter des Kantons Aargau und arbeitet als Gerichtsschreiber. In der Beschwerde geht es um die Lohnfestsetzung des Beschwerdeführers, insbesondere um den Leistungsanteil seines Bruttojahreslohns. Die Vorinstanz hat die Lohnfestsetzung des Beschwerdeführers bestätigt und festgestellt, dass die Anwendung des Lohntrichters bei der Lohnfestsetzung nicht verbindlich ist. Sie hat zudem festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Beförderung in die höhere Lohnstufe über die erforderliche Fachkompetenz verfügte. Der Beschwerdeführer bringt verschiedene Rügen vor, insbesondere in Bezug auf eine angebliche Gehörsverletzung und eine willkürliche Anwendung des Lohntrichters. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt das Urteil der Vorinstanz. Es hält fest, dass die Anwendung des Lohntrichters nicht verbindlich ist und dass die Lohnfestsetzung des Beschwerdeführers rechtsgültig ist.