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Das Bundesgerichtsurteil betrifft den Fall eines Beschwerdeführers, der seit Juni 2021 in Untersuchungshaft sitzt. Ihm wird unter anderem gewerbs- und bandenmäßige Geldwäsche, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und Urkundenfälschung vorgeworfen. Das Zwangsmassnahmengericht hat aufgrund eines Gesuchs der Staatsanwaltschaft eine sechsmonatige Sicherheitshaft angeordnet. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eingereicht, die jedoch abgewiesen wurde. Dagegen legt er nun beim Bundesgericht Beschwerde ein. Er beantragt, sofort aus der Haft entlassen zu werden und fordert alternative Maßnahmen wie eine wöchentliche Meldepflicht, die Hinterlegung seiner Reisepapiere und die Zahlung einer Kaution. Außerdem beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche und das bundesgerichtliche Verfahren. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt fordert, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird oder dass sie abgewiesen wird. Die Vorinstanz hat keine eigentliche Vernehmlassung eingereicht. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerde grundsätzlich zulässig ist und prüft, ob die Vorinstanz das Bundesrecht richtig angewendet hat. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, wehrt sich jedoch gegen die Annahme von Kollusions- und Fluchtgefahr. Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz die Kollusionsgefahr plausibel dargestellt hat und dass die Gefahr von Einschüchterungs- oder Beeinflussungsversuchen konkret ist, insbesondere aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers während der Untersuchungshaft. Auch die Fluchtgefahr wird aufgrund der Schwere der Anklagevorwürfe und der Verbindungen des Beschwerdeführers in die Türkei als evident und massiv eingeschätzt. Daher wird die Beschwerde in Bezug auf Kollusions- und Fluchtgefahr abgewiesen. In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Haft bestreitet der Beschwerdeführer die angeordnete Haftdauer und schlägt alternative Maßnahmen vor, wie etwa eine wöchentliche Meldepflicht. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht erklärt hat, warum die Haft unverhältnismäßig wäre, und dass er sich nicht mit den entsprechenden Bestimmungen des Strafprozessrechts auseinandergesetzt hat. Daher wird auch die Beschwerde in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Haft abgewiesen. Schließlich bemängelt der Beschwerdeführer, dass ihm die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren verweigert hat. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz die Beschwerde als aussichtslos eingestuft hat, was angesichts der erheblichen Kollusions- und Fluchtgefahr nicht zu beanstanden ist. Daher wird auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Das Bundesgericht entscheidet, dass der Beschwerdeführer die Gerichtskosten tragen muss.