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Das Bundesgerichtsurteil betrifft den Familiennachzug eines türkischen Staatsangehörigen, der in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung besitzt. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen schwerer Straftaten verurteilt und verbrachte einige Zeit im Gefängnis, bevor er in die Schweiz einreiste. Das Migrationsamt lehnte seinen Antrag auf Familiennachzug ab und ordnete seine Ausweisung an. Die Vorinstanzen bestätigten diese Entscheidung. Das Bundesgericht entschied, dass in diesem Fall das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers das familiäre Interesse überwiegt. Daher wird die Beschwerde abgewiesen und die Beschwerdeführer müssen die Kosten tragen.