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In diesem Bundesgerichtsurteil geht es um die Steuerbefreiung von der Wehrpflicht in der Steuerperiode 2019. Der Beschwerdeführer, A.______, wurde 2017 eingebürgert und war in diesem Jahr von der Wehrpflichtsteuer befreit. Für das Jahr 2018 zahlte er die Steuer. Das Steueramt des Kantons Genf besteuerte ihn jedoch für das Jahr 2019. Das Bundesgericht urteilte, dass die Entscheidung des Steueramtes rechtmäßig sei. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass er aufgrund seines Alters nicht mehr am Rekrutierungsverfahren teilnehmen könne und daher von der Wehrpflichtsteuer befreit sein sollte. Das Gericht befand jedoch, dass der Beschwerdeführer nicht alle erforderlichen Schritte unternommen habe, um am späteren Rekrutierungsverfahren teilzunehmen, und daher kein Diskriminierungsgrund nach den Artikeln 8 und 14 EMRK bestehe. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und legte die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auf.