Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Der Beschwerdeführer A wurde 1998 wegen versuchten Vergewaltigung mit Grausamkeit und Landfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt, die zugunsten einer stationären Massnahme ausgesetzt wurde. Das psychiatrische Gutachten ergab eine schwere Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzisstischen Zügen sowie eine sexuelle Entwicklungsstörung mit exhibitionistischen Tendenzen und sexuellem Interesse an Kindern. Die Experten stuften das Risiko einer sexuellen Wiederholungstat als hoch ein. A wurde wiederholt auf die Möglichkeit einer institutionellen therapeutischen Massnahme überprüft, jedoch wurde entschieden, dass eine Fortsetzung der Massnahme angebracht ist. A hat gegen diese Entscheidung geklagt und behauptet, dass die Expertise veraltet sei und seine Fortschritte im therapeutischen Prozess nicht berücksichtigt worden seien. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgelehnt und bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine institutionelle therapeutische Massnahme nicht ausreichend erfüllt sind und dass die Expertise noch gültig ist.