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Die Beschwerdeführerin hat gegen das Veterinäramt des Kantons Zürich geklagt, da es ihr Gesuch um Wiedererwägung eines Tierhalteverbots abgelehnt hat. Das Veterinäramt argumentierte, dass sich die persönlichen Voraussetzungen bei der Beschwerdeführerin nicht geändert hätten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Entscheidung in seinem Urteil. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein und argumentierte, dass ihre persönlichen Umstände sich tatsächlich geändert hätten. Sie berief sich dabei auf einen Inspektionsbericht der bio.inspecta vom 30. März 2021. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass der Inspektionsbericht für die Frage der wesentlichen Veränderung der Umstände nicht entscheidend sei. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin gegen das Teil-Tierhalteverbot verstoßen habe, indem sie mehr Equiden hielt als erlaubt. Durch ihr fehlendes Kooperationsverhalten und ihre Uneinsichtigkeit habe sie gezeigt, dass sich ihre persönlichen Voraussetzungen nicht wesentlich geändert hätten. Das Bundesgericht wies die Beschwerde daher ab.