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Das Bundesgericht verhandelte über zwei Beschwerden im Zusammenhang mit fahrlässiger Tötung. Die Beschuldigten waren für den Tod eines Arbeiters verantwortlich, der bei Reinigungsarbeiten mit einer Hubarbeitsbühne ums Leben kam. Der Beschwerdeführer 1 rügte eine willkürliche Festlegung des Sachverhalts, insbesondere bezüglich der von ihm erteilten Anweisungen an das Opfer. Der Beschwerdeführer 2 bestritt die Verletzung der Sorgfaltspflicht und argumentierte, dass die Vorschriften zur Ausbildung von Arbeitnehmern in Bezug auf Hubarbeitsbühnen nicht verbindlich seien. Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht willkürlich festgelegt habe und dass die Vorschriften zur Ausbildung von Arbeitnehmern in Bezug auf Hubarbeitsbühnen obligatorisch seien. Die Beschwerden wurden abgewiesen.