Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Im vorliegenden Fall geht es um eine Dienstbarkeit des Durchgangsrechts und eine Aktion zur Bestätigung und Berichtigung des Grundbuchs. Die Rekurrenten, eine Erbengemeinschaft, sind Eigentümer eines Grundstücks mit der Artikelnummer 371 und die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks mit der Artikelnummer 1404. Auf dem Grundbuchblatt des Beschwerdegegners ist eine Dienstbarkeit des Durchgangsrechts eingetragen, die angeblich ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks 371 dient. Die Beschwerdeführer beantragen, dass das Grundbuch geändert wird, um klarzustellen, dass das Durchgangsrecht nur für landwirtschaftliche Zwecke gilt und nicht für den Bau einer Straße zu einem neuen Wohnviertel genutzt werden kann. Das zuständige Gericht hat dem Antrag der Beschwerdeführer teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Dienstbarkeit des Durchgangsrechts ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung dient und nicht den Bau einer Straße zu einem neuen Wohnviertel ermöglicht. Die Beschwerdeführer legen gegen diese Entscheidung sowohl eine zivilrechtliche Beschwerde als auch eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht erklärt, dass die zivilrechtliche Beschwerde zulässig ist, lehnt jedoch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig ab. Es bestätigt die Entscheidung des Gerichts erster Instanz und weist den Antrag der Beschwerdeführer ab. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern auferlegt.