Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_508/2023 vom 2. Februar 2024

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In dem vorliegenden Bundesgerichtsurteil ging es um einen Rechtsstreit zwischen den Beschwerdeführenden A.A. und B.A., die seit 2002 in ihrem Wohnhaus in Winterthur eine Hundezucht betreiben, und der Stadt Winterthur, vertreten durch den Bauausschuss. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hatte die nachträgliche Bewilligung für die Nutzungsänderung zu einer Hundezucht verweigert und die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, die Anzahl der gehaltenen Hunde auf maximal drei zu reduzieren. Die Beschwerdeführer legten gegen diesen Beschluss erfolglos Rekurs ein und reichten schließlich eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, das ihre Beschwerde ebenfalls abwies. Daraufhin legten die Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragten die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts sowie die Duldung der Weiterführung des Zuchtbetriebs unter Auflagen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Urteil des Verwaltungsgerichts. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer nicht gutgläubig gehandelt hatten und sich daher nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen konnten. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands wurde als ausreichend erachtet und die getroffenen Maßnahmen als verhältnismäßig betrachtet. Schließlich wurden die Beschwerdeführer zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt.