Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_224/2023 vom 19. Januar 2024

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Das vorliegende Bundesgerichtsurteil betrifft den Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines ausländischen Staatsangehörigen in der Schweiz aufgrund seiner Straffälligkeit. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde zu einer 40-monatigen Freiheitsstrafe wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen und das Obergericht des Kantons Schaffhausen haben daraufhin den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ausgesprochen. Der Beschwerdeführer führt Beschwerde und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.

Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen und die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht durch die Vorinstanz. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer das Eintretenskriterium erfüllt und die Beschwerde zulässig ist. Es legt den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, und prüft die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der Schwere der Straftat gerechtfertigt ist. Es berücksichtigt die individuellen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz und die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung. Es stellt fest, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht so schwerwiegend sind, dass sie das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht erfolgreich in die Schweiz integriert und hat familiäre Beziehungen, die nicht vom Schutz des Privatlebens in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder Artikel 13 der Bundesverfassung erfasst sind. Eine Rückkehr in sein Heimatland wird als zumutbar angesehen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und legt dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten auf. Es tritt nicht auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein.