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Das Bundesgerichtsurteil betrifft den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts eines Vaters über seine Kinder und die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen ihnen. Das Gericht bestätigte den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, da das Wohl der Kinder gefährdet war. Es stellte fest, dass der Wille der Kinder, keinen Kontakt zum Vater zu haben, altersentsprechend und stark zu gewichten war. Das Gericht entschied auch, dass der persönliche Verkehr schrittweise und behutsam aufgebaut werden sollte, um das Vertrauen der Kinder zu gewinnen. Das Gesuch des Vaters, ein psychiatrisch-psychologisches Gutachten über den Zustand der Kinder zu erstellen, wurde jedoch abgelehnt. Das Gericht befand, dass die Begründung des Vaters für den Kontaktabbruch nicht ausreichend und nicht mit dem Kindeswohl vereinbar war. Die Beschwerde des Vaters wurde daher abgewiesen. Die Kosten wurden dem Vater auferlegt und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt.