Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Bei dem vorliegenden Bundesgerichtsurteil handelt es sich um einen Fall im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken durch Personen aus dem Ausland. Ein Spender hatte im Jahr 2012 ein Grundstück an die Spendenempfängerin übertragen, wobei er sich ein lebenslanges Nutzungsrecht vorbehielt. Nach einer Untersuchung durch die zuständigen Behörden wurde jedoch festgestellt, dass die Spendenempfängerin das Grundstück nicht als Hauptwohnsitz genutzt hatte, wie es die gesetzlichen Bestimmungen vorschreiben. Daraufhin wurde ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Spende eingeleitet. Der Kläger, ein Cousin des Spenders, wurde jedoch von der zuständigen Behörde nicht als Partei des Verfahrens anerkannt, sondern lediglich als Informationen übermittelnder Beteiligter behandelt. Der Kläger hat daraufhin beim Bundesgericht Berufung eingelegt und beantragt, als Partei des Verfahrens anerkannt zu werden. Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Anfechtung der Entscheidung der zuständigen Behörde hat und daher nicht als Partei des Verfahrens anerkannt werden kann. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger kein direktes und praktisches Interesse an der Angelegenheit hatte und dass sein Anliegen, die Gültigkeit der Spende festzustellen, vor einem Zivilgericht geltend gemacht werden sollte. Der Berufung des Klägers wurde daher nicht stattgegeben und die Entscheidung der zuständigen Behörde wurde bestätigt. Die Gerichtskosten wurden dem Kläger auferlegt.