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Das Bundesgerichtsurteil vom 13. Februar 2024 betrifft den Fall einer versuchten vorsätzlichen Tötung. Der Beschwerdeführer, A.__, hatte bei einer Auseinandersetzung im Straßenverkehr an einer Tankstelle auf den Privatkläger, B.____, eingestochen. Das Bezirksgericht Horgen hatte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten verurteilt, während das Obergericht des Kantons Zürich die Strafe auf 8 Jahre erhöhte und dem Privatkläger eine Genugtuung zusprach.
Der Beschwerdeführer legte Beschwerde gegen das Urteil ein und beantragte eine Herabsetzung der Strafe. Er argumentierte, dass er den Privatkläger nicht töten wollte und der Stich nicht mit großer Wucht erfolgte. Darüber hinaus behauptete er, dass das Risiko einer tödlichen Verletzung nicht hoch gewesen sei und dass er nicht die Absicht hatte, weiter auf den Privatkläger einzustechen. Er bestritt auch, dass der Tatvorwurf zutreffend dargestellt wurde.
Das Bundesgericht beurteilte die Beschwerde in Strafsachen und kam zu dem Schluss, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht offensichtlich unrichtig oder willkürlich war. Es bestätigte auch die Annahme eines eventualvorsätzlichen Handelns des Beschwerdeführers. Darüber hinaus entschied das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer nicht vom Tatvorwurf zurückgetreten war und die Strafzumessung der Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht verstieß.
Die Beschwerde wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde zur Zahlung der Gerichtskosten verpflichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde ebenfalls abgewiesen.