Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024

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Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nordmazedonien, reiste 1990 in die Schweiz ein und erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Er ist Vater von fünf minderjährigen Kindern und ist verheiratet mit einer Frau, die aus dem Kosovo stammt und ebenfalls in der Schweiz lebt. Im Jahr 2019 wurde er wegen eines Angriffs und Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Aufgrund dieser Strafe widerruft das Migrationsamt des Kantons Luzern im Jahr 2021 seine Niederlassungsbewilligung und weist ihn aus der Schweiz weg. Der Beschwerdeführer legt dagegen Beschwerde ein und beantragt die Aufhebung des Widerrufs. Er argumentiert, dass der Widerruf unverhältnismäßig sei und sein Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletze. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde und stellt daraufhin fest, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung gerechtfertigt ist und das öffentliche Interesse am Widerruf die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegt. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner langen Aufenthaltsdauer keine erfolgreiche Integration in die Schweiz erreicht hat und wiederholt straffällig geworden ist. Das Bundesgericht bestätigt daher den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und weist die Beschwerde ab.