Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_79/2022 vom 3. Januar 2024

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Die Parteien A und B haben im Jahr 1997 und 1998 Aktien der Firma I gekauft und einen Kredit an die Firma J gewährt. Die Bank hat ihnen eine Entlastungserklärung vorgelegt, in der sie bestätigen, dass die Investitionen gemäß ihren Anweisungen getätigt wurden. Später wurde der damalige Direktor der Bank wegen Betrugs und Urkundenfälschung verurteilt. Die Klage der Parteien gegen die Bank wurde abgewiesen. Die Parteien haben dann eine neue Klage gegen ihre Anwälte eingereicht, da diese die Entlastungserklärung nicht erfolgreich angefochten haben. Das Kantonsgericht hat die Klage abgewiesen und die Gegenklage teilweise gutgeheißen. Das Bundesgericht hat die Klage endgültig abgewiesen, da keine vertragliche Pflichtverletzung seitens der Anwälte vorlag. Die Parteien A und B haben daraufhin beim Bundesgericht Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts eingelegt und verlangen die Abweisung der Gegenklage. Sie argumentieren, dass die Entlastungserklärung gültig ist und dass die Anwälte ihre Pflicht zur rechtzeitigen Anfechtung der Erklärung fahrlässig verletzt haben, was zu ihrer Niederlage in der Klage gegen die Bank geführt hat. Das Bundesgericht weist die Berufung ab und bestätigt das Urteil des Kantonsgerichts. Das Bundesgericht urteilt, dass die Anwälte keine vertragliche Pflichtverletzung begangen haben und daher nicht für den Schaden haften. Es stellt fest, dass die Bank die Entlastungserklärung in gutem Glauben interpretieren durfte und dass die Parteien keine wirkliche Absicht hatten, die Bank von ihrer Verantwortung für die Betrugshandlungen des Direktors zu entlasten. Das Bundesgericht weist das Berufungsverfahren ab und bestätigt das Urteil des Kantonsgerichts. Die Parteien werden zur Zahlung der Prozesskosten und der Anwaltsgebühren verurteilt.