Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_377/2023 vom 19. Januar 2024

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Sachverhalt: A._ wollte seine Arztpraxis verkaufen. C._ und A._ besichtigten die Praxis und es wurde ein Praxisübernahmevertrag zwischen A._ und der sich in Gründung befindlichen Da._ GmbH (vertreten durch C._) abgeschlossen. Im Vertrag wurde ein Preis von Fr. 208'000 vereinbart, sowie die Zahlung von monatlichen Raten. Der Kläger behauptet, dass die Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet wurden und dass die Da.__ GmbH ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt habe.

Erwägungen: 1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob die Beschwerde zulässig ist. 2. Das Bundesgericht ist in der Anwendung des Rechts frei, es kann das Rechtsmittel aus einem anderen Grund abweisen als vom Beschwerdeführer genannt. 3. Es wird geprüft, ob die Beschwerdegegnerin als Gründungsmitglied der Da._ GmbH haftet und ob die Da._ GmbH die Verpflichtungen aus dem Vertrag übernommen hat. 4. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass sie nie für die Da._ GmbH gehandelt habe. Die Erstinstanz und das Obergericht halten jedoch fest, dass sie als Gründungsmitglied der GmbH gilt und daher haftet. 5. Es ist umstritten, ob die Da._ GmbH die Verpflichtungen aus dem Vertrag übernommen hat. Die Beschwerdeführerin bringt neue Tatsachen und Beweismittel vor, die jedoch erst nach dem erstinstanzlichen Urteil eingereicht wurden. Das Obergericht gelangt daher zum Schluss, dass diese neuen Vorbringen als unzulässiges Novum zu betrachten sind. 6. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Bereicherungsrecht und die clausula rebus sic stantibus, jedoch ohne Erfolg. 7. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.   Zusammenfassend bestätigt das Bundesgericht, dass die Beschwerdeführerin haftet und dass die Da.__ GmbH die Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht übernommen hat. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Beschwerdeführerin muss die Kosten des Verfahrens tragen.